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Tierseuchen

Tier mit Symptomen der Blauzungenkrankheit.
© Agrarmedien
Gestützt auf die Bundesverfassung hat der Bundesrat ein eidgenössisches Tierseuchengesetz und eine eidgenössische Tierseuchenverordnung erlassen. Darin wird festgehalten, dass, wer Tiere hält, betreut oder behandelt, verpflichtet ist, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich
einem Tierarzt zu melden.
Krankheiten gelten als Tierseuchen, wenn sie auf den Menschen
übertragbar sind (Zoonosen) oder nicht vom einzelnen Tierbesitzer
verhindert werden können. Tierseuchen haben oft bedeutende
wirtschaftliche Folgen und können den internationalen Handel
massiv behindern.
 
In der Schweiz werden Tierseuchen in vier Bekämpfungsgruppen
aufgeteilt.
Hochansteckende Tierseuchen sind alle Krankheiten die das Internationale Tierseuchenamt (OIE) in der Liste A aufgeführt hat.
Dies sind übertragbare Krankheiten mit dem Potenzial sich in grossem Masse und schnell auch über Landesgrenzen hinaus zu verbreiten. Sie haben umfangreiche sozio-ökonomische und gesundheitliche Konsequenzen und sind von höchster Wichtigkeit im internationalen Handel von Tieren und tierischen Produkten.
Auszurottende Seuchen sind Krankheiten, die mit Hilfe von aufwändigen Programmen bekämpft werden. Sie wurden damit in den letzten Jahrzehnten ausgerottet oder sollen demnächst ausgerottet werden. Auch Krankheiten, die nie in unseren Nutztierpopulationen aufgetreten sind, zählen zu dieser Gruppe.
Eine Seuche gilt als ausgerottet, wenn keine Seuchenerreger mehr
nachgewiesen werden können. Um diesen Nachweis zu erbringen,
werden Tilgungsprogramme durchgeführt, die in der Regel auf der
periodischen Überprüfung der Bestände beruhen. Reagenten (Tiere, die im Test positiv reagieren) werden systematisch ausgemerzt.
Zu bekämpfende Seuchen sind Krankheiten, die mit keinem vertretbaren Aufwand auszurotten sind. Die Bekämpfung zielt auf eine Schadensbegrenzung ab.
Für die Gruppe der zu überwachenden Seuchen ist nur die Meldepflicht vorgeschrieben. Diese Krankheiten haben im internationalen Verkehr eine gewisse Bedeutung. Die Informationen über das Auftreten dieser Krankheiten sind Entscheidungshilfen für eine mögliche spätere Bekämpfung.
Einige Tierseuchen verursachen auch Aborte. Deshalb ist die Meldepflicht von Aborten in der Tierseuchenverordnung geregelt.
 
Art. 129 Abklärung von Abortursachen
1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen-, und Schweinegattung dem Kontrolltierarzt.
2 Der Kontrolltierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.
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