Bio-Verordnung
Bedingungen
Seit dem 1. Januar 1998 ist die Bioverordnung in Kraft. Sie regelt die Bedingungen die eingehalten werden müssen, wenn pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit den Bezeichnungen biologisch oder ökologisch in den Verkehr gebracht werden. Auf den 1. Januar 2001 ist die Ergänzung der Bioverordnung um den Bereich Tierhaltung in Kraft getreten. Die Richtlinien der Bio-Suisse zur Erreichung des Knospe Labels gehen zum Teil erheblich über die Bioverordnung hinaus, bzw. sind wesentlich strenger. Die Bio-Suisse veröffentlicht die entsprechenden Richtlinien und Weisungen auch auf dem Internet
Checkliste der wichtigsten Punkte der Bioverordnung
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Gesamtbetrieb
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Umstellung
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2 Jahre; Beginn der Umstellung jeweils per 1.Januar. Schrittweise Umstellung auf Betrieben mit Spezialkulturen innerhalb von max. 5 Jahren unter speziellen Voraussetzungen möglich. Schrittweise Umstellung der Tierhaltung innerhalb von 3 Jahren möglich.
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Aufzeichnungen/Kontrollen
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Jährlich mindestens einmalige Kontrolle und Zertifizierung.
Der Betriebsleiter verpflichtet sich, über alle Massnahmen Aufzeichnungen zu führen und regelmässig Kontrollen zuzulassen (Parzellen-, Kulturenverzeichnis, Aufzeichnungen über Pflanzenschutz, Düngung, Zu- und Verkäufe usw.). Die Kontroll- und Zertifizierungsstellen müssen vom Bund anerkannt sein
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Gentechnik / GVO
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Der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte sind verboten.
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Fruchtfolge / Bodenschutz
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Fruchtfolge, Kulturanteile, Bewirtschaftung und Bodenbedeckung sind so zu wählen, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Boden- und Nährstofferosionen auftreten. (Es bestehen keine konkreten Vorschriften. Das Verbot von chem.-synthetischen PBM und Stickstoffdüngern bedingt eine vielseitige, ausgewogene Fruchtfolge mit einem Kleegras-, einem eingeschränkten Getreide- und Hackfruchtanteil.)
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Pflanzenschutz
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Schädlings-, Krankheits- und Beikrautregulierung durch:
Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 1 EVD-VO.
Kupferpräparate (begrenzt auf 4 kg/ha; Pflanzenschutzmittel-VO)
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Düngung
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Saat und Pflanzgut
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Saat- und Pflanzgut: Saatgut, Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss grundsätzlich aus Biobetrieben stammen. Gentechnisch manipuliertes Saat- und Pflanzgut ist nicht zugelassen. Bis alle Sorten aus biologischer Vermehrung erhältlich sind, gilt eine differenzierte Regelung (detaillierte Regelung siehe EVD-V,
www.biosaatgut.fibl.org www.organicXseeds.ch |
Einbeziehung der Tierhaltung in die Bio-Verordnung
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Tierhaltung allgemein
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Haltung aller Tiere nach den Regeln der RAUS-Verordnung. Bei Kaninchen genügt die Haltung nach BTS.
Die Anbindehaltung ist für die Rindvieh, Ziegen und Arbeitspferde erlaubt. Bei Säugetieren ist Einzelhaltung verboten. Zur Verhinderung von intensiven Mastverfahren sind Mindestschlachtalter festgelegt. |
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Fütterung
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Keine Zwangsfütterung. Fütterung mit hofeigenem Futter. Zukäufe von Futtermitteln sind zulässig. Max. 0,9% gentechnisch veränderte Organismen in Futtermitteln (Futtermittelverordnung). Max. Anteil Fremdfutter aus nicht biologischem Anbau:
Wiederkäuer: 0% (100% Biofutter).
Wiederkäuer müssen mit mind. 60% Raufutter gefüttert werden (Berechnung in TS und pro Tierkategorie).
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Zucht/Herkunft
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Die Haltung von Tieren aus Embryotransfer ET ist nicht erlaubt, folglich auch nicht die Anwendung von ET auf dem Betrieb. KB ist erlaubt.
Zugekaufte Tiere müssen aus Biobetrieben stammen. |
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Tiergesundheit
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Aktuelle Version der Bioverordnung


Mareike Jäger
Beratungsadressen