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Bio-Verordnung

Die Umstellung auf Bio betrifft grundsätzlich den gesamten Betrieb.
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Bedingungen

Seit dem 1. Januar 1998 ist die Bioverordnung in Kraft. Sie regelt die Bedingungen die eingehalten werden müssen, wenn pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit den Bezeichnungen biologisch oder ökologisch in den Verkehr gebracht werden. Auf den 1. Januar 2001 ist die Ergänzung der Bioverordnung um den Bereich Tierhaltung in Kraft getreten. Die Richtlinien der Bio-Suisse zur Erreichung des Knospe Labels gehen zum Teil erheblich über die Bioverordnung hinaus, bzw. sind wesentlich strenger. Die Bio-Suisse veröffentlicht die entsprechenden Richtlinien und Weisungen auch auf dem Internet

Checkliste der wichtigsten Punkte der Bioverordnung

Gesamtbetrieb
  • Gesamtbetriebliche biologische Bewirtschaftung
  • Ausnahme: Dauerkulturen: nichtbiologischer Anbau möglich, sie müssen aber nach ÖLN bewirtschaftet werden. Dauerkulturen können biologisch bewirtschaftet werden, wenn der übrige Betrieb nach ÖLN bewirtschaftet wird.

    Weitere Infos zum ÖLN

Umstellung
2 Jahre; Beginn der Umstellung jeweils per 1.Januar. Schrittweise Umstellung auf Betrieben mit Spezialkulturen innerhalb von max. 5 Jahren unter speziellen Voraussetzungen möglich. Schrittweise Umstellung der Tierhaltung innerhalb von 3 Jahren möglich.
Aufzeichnungen/Kontrollen
Jährlich mindestens einmalige Kontrolle und Zertifizierung.
Der Betriebsleiter verpflichtet sich, über alle Massnahmen Aufzeichnungen zu führen und regelmässig Kontrollen zuzulassen (Parzellen-, Kulturenverzeichnis, Aufzeichnungen über Pflanzenschutz, Düngung, Zu- und Verkäufe usw.). Die Kontroll- und Zertifizierungsstellen müssen vom Bund anerkannt sein
Gentechnik / GVO
Der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte sind verboten.
Fruchtfolge / Bodenschutz
Fruchtfolge, Kulturanteile, Bewirtschaftung und Bodenbedeckung sind so zu wählen, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Boden- und Nährstofferosionen auftreten. (Es bestehen keine konkreten Vorschriften. Das Verbot von chem.-synthetischen PBM und Stickstoffdüngern bedingt eine vielseitige, ausgewogene Fruchtfolge mit einem Kleegras-, einem eingeschränkten Getreide- und Hackfruchtanteil.)
Pflanzenschutz
Schädlings-, Krankheits- und Beikrautregulierung durch:
  • Geeignete Arten und Sorten
  • Geeignete Fruchtfolgen
  • Mechanische und thermische Verfahren
  • Förderung und Schutz der Nützlinge
Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 1 EVD-VO.
Kupferpräparate (begrenzt auf 4 kg/ha; Pflanzenschutzmittel-VO)
Düngung
  • Keine mineralischen Stickstoffdünger
  • Organische Dünger nach Möglichkeit aus eigenem Betrieb
  • Kein Klärschlamm
  • Ausgebrachte Nährstoffe pro ha in besten Lagen max. 2,5 DGVE
  • Zugelassene Dünger gemäss Anhang 2 der EVD-V
Saat und Pflanzgut
Saat- und Pflanzgut: Saatgut, Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss grundsätzlich aus Biobetrieben stammen. Gentechnisch manipuliertes Saat- und Pflanzgut ist nicht zugelassen. Bis alle Sorten aus biologischer Vermehrung erhältlich sind, gilt eine differenzierte Regelung (detaillierte Regelung siehe EVD-V,

www.biosaatgut.fibl.org

und

www.organicXseeds.ch

Einbeziehung der Tierhaltung in die Bio-Verordnung
Tierhaltung allgemein
Haltung aller Tiere nach den Regeln der RAUS-Verordnung. Bei Kaninchen genügt die Haltung nach BTS.
Die Anbindehaltung ist für die Rindvieh, Ziegen und Arbeitspferde erlaubt.
Bei Säugetieren ist Einzelhaltung verboten.
Zur Verhinderung von intensiven Mastverfahren sind Mindestschlachtalter festgelegt.
Fütterung
Keine Zwangsfütterung. Fütterung mit hofeigenem Futter. Zukäufe von Futtermitteln sind zulässig. Max. 0,9% gentechnisch veränderte Organismen in Futtermitteln (Futtermittelverordnung). Max. Anteil Fremdfutter aus nicht biologischem Anbau:
Wiederkäuer: 0% (100% Biofutter).
  • Nichtwiederkäuer: 5% des jährlichen Futterverzehrs (in TS je Tierkategorie). Ab 1.1.2012 100% Biofutter).
  • Futtermittel, Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe müssen Anforderungen von Futtermittelbuch-Verordnung und Anhang 7 der EDV-Verordnung erfüllen.
  • Max. 60% Umstellungsfutter (Anteil an der Ration) je Nutztierkategorie, wenn aus eigener Produktion, 30% wenn aus betriebsfremder Produktion.
Wiederkäuer müssen mit mind. 60% Raufutter gefüttert werden (Berechnung in TS und pro Tierkategorie).
Zucht/Herkunft
Die Haltung von Tieren aus Embryotransfer ET ist nicht erlaubt, folglich auch nicht die Anwendung von ET auf dem Betrieb. KB ist erlaubt.
Zugekaufte Tiere müssen aus Biobetrieben stammen.
Tiergesundheit
  • Keine prophylaktische Verabreichung chemotherapeutischer Medikamente
  • Führung des Arzneimitteljournals
  • Pro Jahr max. 3 Behandlungen mit chemisch-synthetischen ‚ allopathischen Mitteln bei Tieren mit einem reproduzierenden Lebenszyklus > 1 Jahr
  • Bei Tieren mit einem reproduzierenden Lebenszyklus < 1 Jahr max. 1 Behandlung
  • Doppelte Wartefrist nach Einsatz von Medikamenten (Ausnahme Trockensteller)
  • Enthornen adulter Tiere nur in Ausnahmefällen und nicht in den Monaten Mai, Juni, August
  • Die Enthornung am Jungtier und die Kastration sind unter Betäubung erlaubt

(Verordnungstext)

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