Anforderungen
Einführung
Der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises ÖLN ist eine zentrale Vorbedingung für sämtliche Direktzahlungen. Innerhalb des ÖLN nimmt der ökologische Ausgleich eine Schlüsselstellung ein. Verschiedene Anforderungen gelten als Grundvoraussetzungen für den ökologischen Ausgleich.
Anteil an LN, Entfernung, Aufzeichnungspflicht
Das Kriterium ökologischer Ausgleich auf dem Landwirtschaftsbetrieb gilt als erfüllt, wenn der Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche LN 7 % beträgt. Bei Spezialkulturen (LN mit Spezialkulturen belegt) beträgt der Anteil 3.5 %.
Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen auf der Betriebsfläche in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Betriebes sein. Überbetrieblich vereinbarte Gemeinschaftslösungen sind möglich.
Sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen mit Ausnahme der Bäume müssen auf einem Übersichtsplan eingezeichnet sein.
Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen, sowie Pufferstreifen
Entlang von Wegen und Strassen muss ein Wiesenstreifen von mindestens 0.5 m belassen sein. Auf diesem dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern müssen Pufferstreifen angelegt werden. Pufferstreifen sind Grün- oder Streueflächenstreifen, die das ganze Jahr erkenntlich mit Gras, Kraut oder Streue bewachsen sind. Es gelten verschiedene Vorschriften bezüglich Breite und der Bewirtschaftung von Pufferstreifen.
Typen von ökologischen Ausgleichsflächen und ihre Anrechenbarkeit oder Beitragsberechtigung
Es stehen 16 verschiedene Typen von ökologischen Ausgleichsflächen zur Auswahl. Diese können grob in folgende Gruppen unterteilt werden:
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Flächen im Wies- und Weideland
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Flächen im Acker
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Flächen mit Dauerkulturen und Gehölzen
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Andere Flächen
Alle diese ökologischen Ausgleichsflächen eines Betriebes können summiert werden und zählen zur Berechnung des Flächenanteils, falls sie nicht stark verunkrautet sind. Sie sind also anrechenbar an die 7%-Bedingung im ökologischen Leitungsnachweis.
Für die Beitragsberechtigung müssen einige zusätzliche Kriterien erfüllt sein. Z. B. dürfen die ökologischen Ausgleichsflächen nicht ausserhalb der LN liegen. Allerdings sind Heuwiesen im Sömmerungsgebiet beitragsberechtigt und anrechenbar an den ökologischen Ausgleich
Wenn ökologische Ausgleichsflächen bestimmte Anforderungen bezüglich Qualität aufweisen, ist ein zusätzlicher Beitrag möglich. Ein Vernetzungsprojekt kann ebenfalls Beiträge auslösen.
Ausserdem haben die Kantone Möglichkeiten, besondere Flächen (z.B. trockene Wiesen und Weiden oder Streueflächen) auf Basis des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG zusätzlich zu honorieren.



Barbara Stäheli
Beratungsadressen