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Absatzförderung

Unterstützte Produkte müssen vollständig in der Schweiz hergestellt werden.
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Absatzförderungsverordnung: Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung) AS 916.010

Ziel

Der Bund gewährt Finanzhilfen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte auf regionaler, überregionaler und nationaler Ebene sowie im Ausland. Die Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten ist Aufgabe der landwirtschaftlichen Organisationen. Falls Schwierigkeiten auftreten, d.h. Selbsthilfemassnahmen in Frage gestellt sind, kann der Bund befristet über Branchenorganisationen in den Markt eingreifen. Der Staat (Bund, Kantone) kann Qualitätsstandards festsetzen und den Branchenorganisationen Beiträge für die Absatzförderung entrichten. 5 % der verfügbaren Mittel stehen für die Absatzförderung auf regionaler Ebene zur Verfügung.

Empfänger

Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben juristischer oder natürlicher Personen, nicht aber Vorhaben Einzelner. Als Landwirtschaftsprodukte gelten:

  • verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung,
  • Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus, der Berufsfischerei und der Fischzucht,
  • lebende Zucht- und Nutztiere sowie
  • Erzeugnisse der Tierzucht.

Die Produkte müssen vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein.

Voraussetzungen

Bei regionalen Projekten wird die Zusammenarbeit verschiedener Partner innerhalb oder ausserhalb der Landwirtschaft vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um «Verbundprojekte», die mehrere aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen.

  • Regionale Projekte werden in der bisherigen Form weiterhin unterstützt (als Starthilfe / 50 % Finanzierung / Dauer 4 Jahre).
  • Regionale Projekte können nach 4 Jahren während einer Konsolidierungsphase unterstützt werden (als Starthilfe / 25 % Finanzierung / Dauer 4 Jahre).
  • Finanzhilfe wird an überregionale Projekte gewährt, die im Interesse regionaler Spezialitäten arbeiten. Finanzhilfe max. 50 % (Dauerfinanzierung).

Voraussetzung für die Unterstützung sind unter anderem eine ökonomische Zielsetzung und ein effizientes Controlling.

Gesuche für Absatzförderung sind im Vorjahr bis zum 31. März beim BLW einzureichen. Sie müssen u.a. eine Projektbeschreibung, Budget und Finanzierungsplan enthalten. Gesuche für regionale Vorhaben sind beim BLW einzureichen.

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